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15% Zuschuss durch die BAFA bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.

Eine entsprechende Wärmedämmung ist erforderlich.
Diese erfüllen oder gar übertreffen unsere Produkte standardmäßig.

Ein Energieberater ist hierbei erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und stellen ggf. einen Kontakt her.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Alle weiteren Informationen zum Fördergegenstand und dem Investitionsvolumen finden Sie hier.

20% der Investitionskosten von der Steuer absetzen

Sie können über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich absetzen.

Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Im Jahr des Sanierungsabschlusses und im Folgejahr sind jeweils 7% (jeweils max. 14.000 €), im zweiten Folgejahr 6 % (max. 12.000 Euro) der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abzugsfähig.

Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Bei der steuerlichen Förderung handelt es sich um eine Steuerermäßigung; d.h. 20 Prozent der Investitionskosten werden direkt von der individuellen Einkommenssteuerlast abgezogen (verteilt auf drei Jahre). Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass die Förderung von einer Vielzahl von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern in Anspruch genommen werden kann.

Alle weiteren Informationen zu den Fördergegenständen und dem Investitionsvolumen finden Sie hier.